Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand Januar 2018

1. Geltungsbereich

1.1. Für alle unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich diese Verkaufs- und Lieferbedingungen. Sie sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit unseren Vertragspartnern schließen. Sie gelten auch für alle unseren zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt. Einkaufsbedingungen des Käufers oder sonstige abweichende Vereinbarungen gelten nur dann, wenn wir sie schriftlich bestätigen.
1.2. Einer Bezugnahme bzw. Gegenbestätigung des Käufers unter Hinweis auf seine Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

2. Angebot, Vertragsabschluss und Vertragsinhalt

2.2. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Sie können bis zum Eingang der schriftlichen Annahmeerklärung des Käufers oder, falls nicht zuvor eine Annahmeerklärung erfolgt, bis zur Auslieferung der Ware jederzeit widerrufen werden.
2.3. Bestellungen des Käufers werden erst durch unsere Auftragsbestätigung oder Auslieferung der Ware verbindlich. Der Käufer ist an seine Bestellung zwei Wochen – Eingang bei uns – gebunden. Während dieser Frist können wir den Abschluss des Vertrages ablehnen. Erfolgt während der Frist keine Ablehnung oder wird vor dieser Frist die Ware ausgeliefert, so kommt dieser Vertrag ausnahmsweise auch ohne unsere Auftragsbestätigung zustande. An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen (Kalkulationen, Zeichnungen etc.) behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Jede Zugänglichmachung an Dritte ist untersagt. Eine Nutzung darf ausschließlich zu den von uns bestimmten Zwecken erfolgen. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der zwei Wochen Frist annehmen, sind uns diese unverzüglich zurückzusenden.
2.4. Kosten für die Herstellung von Zeichnungen für Sonderkonstruktionen sind vom Besteller zu tragen, sofern das Angebot aus Gründen, die von uns nicht zu vertreten sind, nicht zu einem Auftrag führt.
2.5. Die in Katalogen, Prospekten und Preislisten enthaltenen Angaben wie Gewichte, Maße, Fassungsvermögen, Zeichnungen gelten nur annähernd und sind nicht verbindlich, es sei denn, dass ausdrücklich schriftliche Vereinbarungen getroffen wurden. Ansonsten richten sich die vertraglich geschuldeten Eigenschaften der Waren ausschließlich nach unserer Produktspezifikation.
2.6. Für den Umfang der Lieferungen sind maßgeblich die Angaben in der Auftragsbestätigung – soweit eine solche nicht vorliegt, die Angaben in unserem Angebot.
2.7. Uns vom Besteller überlassene Zeichnungen, Muster, Konstruktions- und sonstige Angaben, die Materialauswahl des Bestellers usw. können von uns ohne eigene Prüfung der Lieferung zugrunde gelegt werden, ohne dass wir hierfür Gewähr leisten. Die Zusicherung von entsprechenden Eigenschaften bedarf der schriftlichen Bestätigung.

3. Preise und Zahlung

3.1. Die Preise gelten ab Werk zzgl. Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten für Verpackung, Transport, Versicherung, Zoll, Produktzertifizierung, Steuern etc. werden gesondert in Rechnung gestellt. Dies gilt auch bei Teillieferungen und Eilsendungen.
3.2. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten. Der Käufer erhält hiervon Nachricht.
3.3. Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das im Angebot genannte Konto zu erfolgen.
3.4. Soweit nicht anderes vereinbart, ist der Kaufpreis zahlbar innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung abzgl. 2 % Skonto bzw. 30 Tagen ohne Abzug. Verzugszinsen werden in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszins p.a. und eine Kostenpauschale von 40,00 € berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
3.5. Bei noch offenen Rechnungen des Käufers werden Zahlungen jeweils mit der ältesten fälligen Forderung verrechnet.
3.6. Befindet sich der Käufer aus früheren Lieferungen in Zahlungsverzug bzw. verschlechtern sich nach Abschluss des Vertrages seine Vermögensverhältnisse, so hat die Zahlung Zug um Zug gegen Auslieferung der Ware zu erfolgen. Die Zug um Zug Lieferung kann der Käufer durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kaufpreises abwenden. Bei Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit können wir vom Vertrag zurücktreten bzw. unter Fristsetzung Sicherheitsleistung verlangen. Wird diese nicht fristgerecht erbracht, treten wir vom Vertrag zurück. Nach Rücktritt können wir Schadensersatz – insbesondere für Beschaffung von Material, das anderweitig nicht eingesetzt werden kann – geltend machen.
3.7. Bei Zahlungsverzug können wir alle noch zu liefernden Waren in einer Lieferung zusammenfassen und die Ausgleichung aller fälligen Rechnungen bzw. eine Vorauszahlung auf noch zu erstellende Rechnungen zur Bedingung machen. Wir sind zudem berechtigt, alle zum Zeitpunkt des Zahlungsverzuges offenen Forderungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – fällig zu stellen und Ratenzahlungsvereinbarungen zu kündigen. Solange nicht alle offenen Forderungen ausgeglichen sind, sind wir zur Ausübung des Zurückbehaltungsrechts befugt hinsichtlich aller noch nicht gelieferten Waren oder sonstigen Leistungen.

4. Lieferzeit, Verzug und pauschaler Schadensersatz

4.1. Von uns in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, außer bei ausdrücklich vereinbarter Frist bzw. Termin. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Die Lieferzeit verlängert sich zudem entsprechend um den Zeitraum der Verzögerung.
4.2. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn die Ware bis zum Ablauf unser Werk verlassen hat oder wir sie zur Auslieferung bereit gestellt und dem Besteller die Versandbereitschaft mitgeteilt haben.
4.3. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Liegen diese Voraussetzungen vor, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder Verschlechterung der Ware in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
4.4. Soweit dem Käufer wegen einer Verzögerung ein Schaden entsteht, haften wir von uns nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzug für jede vollendete Woche im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 %, maximal jedoch nicht mehr als 5 % des Lieferwertes. Der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt vorbehalten. Ausdrücklich ausgeschlossen sind etwaige Folgeschäden; diese Haftungsbegrenzung gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
4.5. Für die Unmöglichkeit der Lieferung oder für Verzögerungen haften wir nicht, sofern diese durch höhere Gewalt oder sonstige zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung sowie von notwendigen behördlichen Genehmigungen, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, behördliche Maßnahmen oder ausbleibende, nicht richtige bzw. rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Sofern solche Ereignisse die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, sind beide Vertragsparteien zum Rücktritt hinsichtlich der noch nicht erfüllten Teile vom Vertrag berechtigt Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängert oder verschiebt sich die Lieferfrist um den Zeitraum der Verzögerung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Vorstehende Regelungen gelten auch dann, wenn diese Ereignisse in einem Zeitpunkt eintreten, in dem wir uns in Verzug befinden.

5. Versand und Gefahrübergang

5.1. Wird die Ware auf Wunsch des Käufers an diesen versandt, so geht mit der Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder Versandbeauftragten – spätestens mit Verlassen des Werks – die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Käufer über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
5.2. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt ebenso für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Ware zurückzunehmen, wenn der Käufer sich vertragswidrig verhält.
6.2. Solange das Eigentum noch nicht an den Käufer übergegangen ist, ist dieser verpflichtet, die Sache pfleglich zu behandeln. Er hat diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig zu veranlassen. Er hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.
6.3. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen gegenüber dem Abnehmer aus der Weiterveräußerung tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages einschließlich Mehrwertsteuer ab. Wir nehmen die Abtretung an. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Eigentumsvorbehalt und Abtretung an uns sind dem Dritten offen zu legen. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden sie jedoch nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist.
6.4. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Käufer erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Käufers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, verbunden oder vermischt wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Erwirbt der Käufer das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragsparteien drüber einig, dass der Käufer uns im Verhältnis des Fakturen-Wertes der verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und sie unentgeltlich für uns verwahrt.
6.5. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 %, sind wir auf Verlangen des Bestellers zur Freigabe verpflichtet. Mir Tilgung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Besteller über.

7. Gewährleistung, Mängelrüge und Rückgriff/Herstellerregress

7.1. Gewährleistungsrechte des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
7.2. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten vom Liefertage an gerechnet. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.
7.3. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben hiervon ohne Einschränkung unberührt. Schlägt die Nachbesserung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
7.4. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, natürlicher Abnutzung oder Verschleiß sowie Schäden, die nach Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Ist der Mangel der Ware auf Vorgaben bzw. Zeichnungen des Käufers zurück zu führen und wurde der Liefergegenstand entsprechend – insbesondere nach von ihm uns überlassenen Zeichnungen – erstellt, bestehen ebenfalls kein Minderungsansprüche. Dies gilt ebenfalls bei Lösung einer vom Käufer vorgegebenen Konstruktionsaufgabe, die zum Zeitpunkt der Verwirklichung dem Stand der Technik entsprach. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
7.5. Ansprüche des Käufers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits – und Materialkosten, sind ausgeschlossen, wenn die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als den im Liefervertrag vereinbarten Erfüllungsort gebracht wurde.
7.6. Rückgriffsansprüche des Käufers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Käufers gegen den Lieferer gilt 7.5.  entsprechend.

8. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte

8.1. Die Prüfung, ob vom Käufer beigebrachte Unterlagen Rechte Dritter – insbesondere Urheber- und gewerbliche Schutzrechte, z.B. Geschmacks-, Gebrauchsmuster, Patente und Warenzeichen – verletzen, obliegt dem Käufer. Werden wir von Dritten aufgrund der Verwendung der uns vom Käufer überlassenen Unterlagen wegen der Verletzung dieser Rechte oder des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in Anspruch genommen, so hat uns der Käufer bei der Verteidigung gegen diese Rechtsverstöße zu unterstützen und uns den dadurch entstehenden Schaden zu ersetzen.
8.2. Unsere Leistungen stehen unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von Exportkontrollbestimmungen entgegenstehen. Der Käufer ist verpflichtet, uns alle Informationen und Unterlagen zu überlassen, die für die Ausfuhr oder Verbringung erforderlich sind. Kommt es aufgrund von Exportprüfungen oder Genehmigungsverfahren zu Verzögerungen, setzen diese die Lieferzeiten außer Kraft. Werden Genehmigungen nicht erteilt oder ist die Leistung nicht genehmigungsfähig, gilt der Vertrag bezüglich der betroffenen Ware als nicht geschlossen. Wir sind zudem zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt, wenn eine solche aufgrund nationaler bzw. internationaler Vorschriften erforderlich ist. In diesem Fall ist die Geltendmachung eines Schadens oder anderer Rechte durch den Käufer ausgeschlossen. Der Käufer hat bei Überlassung der Ware an Dritte im In- und Ausland die Vorschriften des nationalen/internationalen Rechts anzuwenden.

9. Sonstiges

9.1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
9.2. Erfüllungsort für Zahlung und Lieferung ist der Sitz unserer Firma in Gosheim.
9.3. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist das für unseren Sitz zuständige Gericht. Wir sind jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.
9.4. Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

Spreitzer GmbH & Co. KG
Brücklestr. 21
D –78559 Gosheim
AG Stuttgart HRA 460 658

Persönlich haftende Gesellschafterin:
Spreitzer Verwaltungs-GmbH
Geschäftsführer: Michael Spreitzer
AG Stuttgart HRB 460 882

Telefon: 0 74 26 / 94 75 – 0
Telefax: 0 74 26 / 94 75 – 20
e-mail: info@spreitzer.de
Internet: https://www.spreitzer.de